Satzungen

Praragraph

Abfallsatzung

  1. Nachtrag zur Abfallsatzung der Nationalparkstadt Waldeck*

Anlagenrichtlinie

Archivsatzung

Artikelsatzung zur Einführung des Euro

Bauwiche, Abstände und Abstandsflächen im Stadtteil Waldeck

Badeordnung für das städtische Freibad im Stadtteil Freienhagen

Benutzungsordnung für das Saunabad im Bürgerhaus Waldeck

Gebührensatzung über die Eintrittspreise der städtischen Schwimmbäder und Sauna  

Benutzungsordnung für die städtische Sporthalle Waldeck

Entgeltordnung für die Benutzung der Stadthallen, BGH`s, DGH`s und Gemeinderäume

Entschädigungssatzung  

Entwässerungssatzung 

  1. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Nationalparkstadt Waldeck*

Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen  

Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege (Feldwegeordnung)  

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Nationalparkstadt Waldeck

Gebührensatzung für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehren

Förderungsrichtlinien zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze

Friedhofsordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Waldeck

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Waldeck

Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten

Geschäftsordnung des Elternbeirates der Kindergärten

Gefahrenabwehrverordnung

Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte

Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse

Hauptsatzung

Hebesatzsatzung

Satzung über die Hundesteuer

Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren

  1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Nationalparkstadt Waldeck

Polizeiverordnung über die Einschränkungen des Verbrauchs von Trink- und Brauchwasser bei Notständen in der Wasserversorgung

Richtlinien für die Förderung zur Nutzung von Stoff- und Mehrwegwindeln
Richtlinien für die Förderung zur Nutzung von Stoff- und Mehrwegwindeln - Antragsformular

Richtlinien für die Vereinsförderung in der Stadt Waldeck

Richtlinien für die Vereinsförderung der Nationalparkstadt Waldeck - gültig ab 01.01.2025

Richtlinien für die Verleihung der Sportplakette der Stadt Waldeck

Satzung für steuerbegünstigte Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Satzung über die Verleihung einer Ehrenplakette

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Stellplatzsatzung der Stadt Waldeck

Satzung über die Straßenreinigung

Gebührenordnung zu der Satzung über die Straßenreinigung

Tourismusbeitragssatzung

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr für Taxen (Kraftdroschken)

Wasserversorungssatzung

  1. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Nationalparkstadt Waldeck*

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

*Gebührenanpassungen im Bereich Wasser, Abwasser und Abfall leider unumgänglich

Im Rahmen der Pflichtleistungen durch die Stadt Waldeck wahrzunehmenden Aufgaben gehören auch gebühren- oder beitragsfinanzierte Aufgaben und Leistungen. Zu den Gebühren bzw. beitragsfinanzierenden Leistungen gehören in den Haushalt der Stadt Waldeck und anderem die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung und die Abfallwirtschaft.

Aufgrund rechtlicher Vorgaben erfolgt jährlich eine Prüfung bzw. Kalkulation der fest-gesetzten Gebühren dieser Bereiche. Eine rechtssichere und gerichtsfeste Gebührenkalkulation stellt eine juristische und betriebswirtschaftliche Herausforderung dar. In der Folge sind die Gebührengrundlagen häufig mangelhaft und halten vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einer juristischen Überprüfung kaum stand. Zudem werden meist bestehende finanzielle Spielräume bei der Gebührenberechnung nicht ausgeschöpft. Den genannten Herausforderungen ist durch eine transparente, nachvollziehbare und rechtssichere Gebührenkalkulation zu begegnen, die nach einheitlichen, geprüften Gebührengrundlagen in eine belastbare Prognose der Gebührenentwicklung in den kommenden Jahren, eine erklärende Berichterstattung und letztendlich in rechtssichere Satzungen münden muss. Die zukünftige Gebührenkalkulation rechtssicher zu erstellen, kann angesichts der zahlreichen gesetzlichen und betriebswirtschaftlichen Vorgaben fast nur noch durch fachliche Unterstützung gewährleistet werden. Zudem muss die aktuelle Rechtsprechung zur jeweiligen Thematik aufgegriffen werden und sich in der Gebührenkalkulation widerspiegeln. Neben juristischem Know-how sind fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse notwendig, da einer Gebührenkalkulation ein komplexes Zahlenwerk zugrunde liegt.

Weiter ist festzustellen, dass die im KAG vorgeschriebene Einrechnung von kalk. Zinsen erhebliche Relevanz auf die Ergebnisse hat. Die einschlägigen Kommentierungen dazu führen aus, dass sich das aufgewendete Kapital i.d.R. durchgängig aus Krediten und – neben dem aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter fließenden Kapitalanteil – ggf. aus vom Einrichtungsträger eingesetztem Eigenkapital zusammensetzt. In die Gebührenkalkulation können auf jeden Fall die aus den eingesetzten Kreditmarktmitteln anfallenden Zinsen in voller Höhe eingesetzt werden (Fremdkapitalzinsen). Auch für das aufgewendete Eigenkapital können anerkanntermaßen Zinsen eingestellt werden. Dies versteht sich daraus, dass der Einrichtungsträger das Eigenkapital nicht notwendig in die kostenrechnende Einrichtung zugunsten bestimmter Nutznießer hätte einsetzen brauchen, dieses damit anderen öffentlichen Einrichtungen entzogen wird und dieser Einsatz ggf. dazu führt, dass für die anderen Einrichtungen eine dementsprechende höhere Fremdfinanzierung mit entsprechender Verzinsungslast entsteht (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 19.09.1983, NVwZ 1984, 239). Auch eine Verzinsung dieses Eigenkapitals ist deshalb betriebswirtschaftlich und abgaberechtlich beanstandungsfrei (Eigenkapitalzinsen). Bei der Ermittlung des Zinsansatzes wird der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil ausgeklammert (§ 10 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz KAG). Dies versteht sich schon daraus, dass für den Einsatz dieses Kapitalanteils keine Zinsen als Kapitalkosten entstanden sind.

Für die aktuellen Kalkulationen erfolgte daher die Berechnung der Verzinsung des Anlagekapitals gemäß § 10 Abs. 2 KAG Hessen nach einer mit der Revision des Landkreises Waldeck-Frankenberg abgestimmten Methode auf der Grundlage des tatsächlichen Wertes des jeweiligen Anlagevermögens.

Darüber hinaus soll an dieser Stelle explizit auf die Vorgaben des § 10 Abs. 3 des KAG hingewiesen werden. Demnach ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Gemäß den Feststellungen des Hessischen Landesrechnungshofes sollen Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen nicht den Gebührenzahler entlasten, sondern gem. § 10 KAG bei der Gebührenkalkulation außer Betracht bleiben. Die vorgelegte rechtssichere Kalkulation der Abfall-, Abwasser- und Wassergebühren beinhaltet diese gesetzliche Vorgabe.

Im Zusammenhang mit der Konsolidierung der kommunalen Haushalte werden die Potenziale auf der Einnahmen- und Ertragsseite und hier besonders im Bereich des Gebührenmanagements vielerorts noch nicht umfänglich ausgeschöpft. Dabei kann ein strategisches Gebührenmanagement ein wichtiges Steuerungsinstrument zur Entlastung der kommunalen Haushalte darstellen und einen wertvollen Beitrag zur Transparenz und Stabilität der kommunalen Gebührensätze liefern.

Mit der Erstellung der Gebührenkalkulationen für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie Abfallbeseitigung wurde das Beratungsbüro Eckermann & Krauss GmbH betraut. Das Ergebnis zur kostendeckenden Gebührenkalkulation erstellt wurde durch das Büro den städtischen Gremien eingehend und ausführlich dargestellt und erläutert.

Zur Kostendeckung in den Produkten Wasser und Abwasser sind Gebührenanpassungen unumgänglich. Die Stadtverordnetenversammlung ist den Ergebnissen dieses Gutachtens gefolgt.“