Übermittlungssperren

Veröffentlicht am: 24.07.2024

Jeder Bürger hat die Möglichkeit seine persönlichen Daten in der Einwohnermeldedatei für bestimmte Auskunftsarten sperren zu lassen:

-    Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
(nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

-    Übermittlungssperre zur Auskunft an Adressbuchverlage
(nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)

-    Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
(nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)

-    Übermittlungssperre bei Alters- oder Ehejubiläen
(nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG)


Wir weisen darauf hin, dass die Sperre in schriftlicher Form erfolgen muss.


Zuständiges Amt:        Einwohnermeldeamt - Nationalparkstadt Waldeck

Ansprechpartner:        Vogelgesang, Angela            05634/709-12
                                   Drews, Lilli                05634/709-41