Bekanntmachung über die Vornahme von örtlichen Vermessungsarbeiten und über das Betreten von Grundstücken nach dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

Veröffentlicht am: 22.08.2024
Autor: Amt für Bodenmanagement

Amt für Bodenmanagement Korbach

Medebacher Landstraße 27

34497 Korbach

Aktenzeichen: 3770267

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Bekanntmachung

über die Vornahme von örtlichen Vermessungsarbeiten

und über das Betreten von Grundstücken

nach dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

Zur Ausführung einer Liegenschaftsvermessung werden wir voraussichtlich Ihr Grundstück in der

Gemeinde: Waldeck                                   Lagebezeichnung: Naumburger Straße (L 3215)

Gemarkung: Netze                                     Flur: 1                                               

Flurstü>m 09.09.2024, um 08:30 Uhr, Ort: Pfarrhaus (ehem. Dorfschule)

Wir bitten Sie, uns in diesem Zeitraum den Zutritt zu Ihrem Grundstück zu gewähren. Die entsprechende Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus § 22 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602).

Es ist Ihnen freigestellt, während der Vermessung zugegen zu sein. Eine Teilnahme ist jedoch nicht erforderlich.

Um Beschädigungen an unterirdischen Anlagen und Leitungen möglichst von vornherein vermeiden zu können, bitten wir Sie, uns vor Beginn der Arbeiten die Ihnen bekannten Informationen über die Lage und den Verlauf solcher Einrichtungen auf Ihrem Grundstück zur Verfügung zu stellen.

Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Amt für Bodenmanagement

§ 22 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602).

(1) Um die erforderlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes auszuführen, sind die damit Beauftragten berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und gegebenenfalls zu befahren. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber betreten werden.

(2) Für Sachschäden, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 ursächlich entstehen, hat derjenige einen Ausgleich in Geld zu zahlen, der die Maßnahme veranlasst hat. …. Der Ausgleichsanspruch verjährt in einem Jahr, die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.