9. Änderung des Flächennutzungsplans „Sonderbaufläche Freiflächenphotovoltaik Am Reiherbacher Mühlenwege"
Ziel der Planung
Schaffung der Voraussetzungen zur Nutzung von bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen für eine Freiflächenphotovoltaikanlage auf ca. 20 ha und damit Beitrag zur Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung.
Hier: Bekanntmachung der Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Waldeck am 26.09.2024 beschlossene 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde dem Regierungspräsidium Kassel zur Genehmigung vorgelegt.
Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Verfügung vom 26.11.2024 (Aktenzeichen RPKS – 21 – 61 a 1521/1-2024/1) die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes, Gemarkung Waldeck der Stadt Waldeck wirksam.
Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Waldeck am 26.09.2024 beschlossene 9. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt nebst Begründung und Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung vom heutigen Tage an in der Stadtverwaltung der Stadt Waldeck, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, Stadtteil Sachsenhausen, Erdgeschoss, Bauamt, Zimmer 3, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird die 9. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und zusammenfassender Erklärung im Geoportal des Landkreises Waldeck-Frankenberg (https://www.geoportalnordhessen.de/de/bauen-und-planen.html) eingestellt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Waldeck unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Diese Bekanntmachung erfolgt gem. § 6 Abs. 5 BauGB.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese amtliche Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Stadt Waldeck unter der Rubrik ‘Presse — Amtliche Bekanntmachungen einsehbar ist.
Die Abgrenzung der 9. Flächennutzungsplanänderung ist aus der beigefügten Skizze ersichtlich (siehe ganz unten).
Hier: In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Nr. 16 „Freiflächenphotovoltaik Am Reiherbacher Mühlenwege", Gemarkung Waldeck
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Waldeck hat in ihrer Sitzung am 26.09.2024 den Bebauungsplan Nr. 16 „Freiflächenphotovoltaik Am Reiherbacher Mühlenwege", Gemarkung Waldeck als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB) beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan Nr. 16 „Freiflächenphotovoltaik Am Reiherbacher Mühlenwege", Gemarkung Waldeck in Kraft.
Der Bebauungsplan liegt nebst Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung vom heutigen Tage an in der Stadtverwaltung der Stadt Waldeck, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, Stadtteil Sachsenhausen, Erdgeschoss, Bauamt, Zimmer 3, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung im Geoportal des Landkreises Waldeck-Frankenberg (https://www.geoportalnordhessen.de/de/bauen-und-planen.html) eingestellt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Hinweise:
I. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
II. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Waldeck unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Diese Bekanntmachung erfolgt gem. § 10 Abs. 3 BauGB.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese amtliche Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Stadt Waldeck unter der Rubrik ‘Presse — Amtliche Bekanntmachungen einsehbar ist.
Hier: Änderungsbereich der 9. Flächennutzungsplanänderung und Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 „Freiflächenphotovoltaik Am Reiherbacher Mühlenwege", Gemarkung Waldeck. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 2/13 (teilw.), 2/16 (teilw.), 2/17 (teilw.) und 2/9 von Flur 16 in der Gemarkung Waldeck
Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Bekanntmachung.
Waldeck, den 12.12.2024
DER MAGISTRAT
der Stadt Waldeck
gez. Jürgen Vollbracht
Bürgermeister