Absetzung Abwassergebühren

Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen - auf dessen Nachweis - bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt.
 
Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis eines geeichten Wasserzählers (z. B. Sonderwasserzähler für Stall) zu führen, ansonsten - wenn eine Messung nicht möglich ist - durch nachprüfbare Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen.

Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Wassermengen müssen spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids gestellt werden.



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