Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Beteiligung zur 14 Änderung des Flächennutzungsplanes Nieder-Werbe
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Beteiligung zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans „Nieder-Werbe“ der Nationalparkstadt Waldeck, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.
I. Beschluss
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Waldeck hat in ihrer Sitzung am 14.12.2023 die Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplans „Nieder-Werbe“ der Nationalparkstadt Waldeck beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
II. Darlegung allgemeiner Ziele und Zwecke der Planung
1. Räumlicher Umfang
Der Geltungsbereich der vorliegenden 14. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 der Nationalparkstadt Waldeck ist weitestgehend deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Nieder-Werbe.
Geltungsbereich der 14. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 – Darstellung der Nutzungen im Bestand
Wie aus dem Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan 2004 ersichtlich, werden vom Geltungsbereich der 14. Änderung die als Sondergebiet Wochendhaus dargestellten Flächen mit der Bezeichnung SW in fast vollem Umfang umfasst. Ziel der gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung ist es, die innerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Sondergebietsflächen künftig als Wohnbauflächen darzustellen.
2. Aufstellungsgründe
Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 1 ist weitestgehend deckungsgleich mit der gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung und umfasst annähernd die gesamte nördliche Siedlungsfläche des Stadtteils Nieder-Werbe. Rund die Hälfte der Siedlungsflächen des Stadtteils (im Norden der Ortslage) sind hinsichtlich der Entwicklung ihrer Art der baulichen Nutzung durch den rechtskräftigen Bebauungsplan aus dem Jahr 1966 als Reine Wohngebiete oder Sondergebietsflächen Wochenendhaus festgesetzt. Ein Großteil dieser Flächen wurde jedoch nicht ab dem Jahr 1966 gemäß den Zielen des Bebauungsplans entwickelt. Auf Flächen von rund 5 Hektar ist keine bauliche Entwicklung eingetreten. Daneben sind innerhalb der Bauflächen für Wochenendhausgebiete über ein halber Hektar und innerhalb der Bauflächen für Reine Wohngebiete ca. 1,3 Hektar zwar parzelliert, aber bisher nicht bebaut. Der Bebauungsplan Nr. 1 soll vor diesen Hintergründen hinsichtlich der Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung geändert werden, es wird angestrebt, die bisher als Sondergebiet Wochendhaus festgesetzten Flächen als Wohnbauflächen zu entwickeln.
Innerhalb des Regionalen Raumordnungsplans sind die Flächen bereits als Siedlungsflächen dargestellt. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt die Flächen zur Entwicklung von Wochenendhäusern als Sondergebiet dar. Bebauungspläne sind gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Insofern ist die gewollte künftige Entwicklung von Wohnbauflächen als nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen, der Flächennutzungsplan ist parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 zu ändern.
III. Öffentlichkeitsbeteiligung
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen; zugleich besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes und die Begründung können in der Zeit
vom 14.04.2025 bis einschließlich 19.05.2025
beim Magistrat der Stadt Waldeck (Stadtverwaltung, Rathaus), Erdgeschoss, Zimmer 3, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, während der Dienststunden
Montag 07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag 07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Mittwoch 07:00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 07:00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 07:00 Uhr bis 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung eingesehen werden, sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt.
Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Waldeck deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. (§ 4a, Abs. 6, Satz 1, Baugesetzbuch)
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen können gem. § 4a Abs.4 Satz 1 BauGB unter folgendem Pfad
Startseite: www.waldeck@stadt.de
Menüpunkt: Bauen & Planen
Rubrik: Aktuelle Bauleitplanverfahren
eingesehen werden.
Der Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck
gez. Havel, Bürgermeister
Anlagen: